Kfz-Reparaturbedingungen Stand: 01/2022
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
I. Auftragserteilung
Leistungsbeschreibung: Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
Durchschrift: Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Befugnisse: Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
Übertragung von Rechten: Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Auftrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (ausgenommen Geldforderungen oder wenn kein schützenswertes Interesse des Auftragnehmers besteht).
II. Preisangaben; Kostenvoranschlag
Preisangaben: Auf Verlangen werden voraussichtliche Preise im Auftragsschein vermerkt. Dies kann auch durch Verweis auf ausliegende Preis- und Arbeitswertkataloge geschehen.
Verbindlichkeit: Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Der Auftragnehmer ist daran 3 Wochen gebunden. Kosten für den Voranschlag können berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten verrechnet.
Umsatzsteuer: Preisangaben und Kostenvoranschläge müssen die Umsatzsteuer enthalten.
III. Fertigstellung
Termine: Verbindliche Termine sind einzuhalten. Bei Erweiterungen des Auftrags ist unverzüglich ein neuer Termin unter Angabe der Gründe zu nennen.
Verzug: Bei schuldhafter Überschreitung eines verbindlichen Termins um mehr als 24 Stunden stellt der Auftragnehmer ein Ersatzfahrzeug oder erstattet 80 % der Mietwagenkosten (gilt nur für Pkw). Bei gewerblichen Fahrzeugen kann Verdienstausfall ersetzt werden.
Haftung: Haftungsausschlüsse gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Höhere Gewalt: Bei höherer Gewalt oder unverschuldeten Betriebsstörungen besteht keine Schadensersatzpflicht.
IV. Abnahme
Ort: Die Abnahme erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
Fristen: Der Auftraggeber ist zur Abholung innerhalb von 1 Woche (bei Tagesreparaturen innerhalb von 2 Arbeitstagen) verpflichtet.
Verzug: Bei Abnahmeverzug kann eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnet werden.
V. Berechnung des Auftrages
Transparenz: In der Rechnung sind Preise für Arbeitsleistungen sowie Ersatzteile gesondert auszuweisen.
Kostenvoranschlag: Wurde ein verbindlicher Voranschlag erstellt, genügt die Bezugnahme darauf; nur Zusatzarbeiten müssen separat aufgeführt werden.
Tauschverfahren: Altteile müssen für das Tauschverfahren wiederaufbereitungsfähig sein.
Rechnungsprüfung: Beanstandungen müssen spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
Fälligkeit: Der Betrag ist bei Abnahme und Rechnungserhalt bar fällig, spätestens jedoch nach einer Woche.
Aufrechnung: Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Vorauszahlung: Der Auftragnehmer darf bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Arbeiten, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
VIII. Haftung für Sachmängel
Verjährung: Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme.
Unternehmer: Für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmer beträgt die Frist generell ein Jahr; für Verbraucher gelten bei Lieferungen hergestellter Sachen die gesetzlichen Bestimmungen.
Ausnahmen: Keine Verjährungsverkürzung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Leichte Fahrlässigkeit: Hier haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
Mängelbeseitigung:
Meldung beim Auftragnehmer.
Wird das Fahrzeug betriebsunfähig, kann mit Zustimmung des Auftragnehmers ein anderer Meisterbetrieb beauftragt werden.
IX. Haftung für sonstige Schäden
Wertsachen: Keine Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden.
Sonstiges: Für alle weiteren Ansprüche gelten die Haftungsregeln aus Abschnitt VIII entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind.
XI. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
Kfz-Schiedsstellen:
Bei Innungsmitgliedern kann die Schiedsstelle angerufen werden (außer bei Nutzfahrzeugen über 3,5 t).
Die Anrufung muss unverzüglich schriftlich erfolgen.
Das Verfahren ist für den Antragsteller kostenlos und hemmt die Verjährung.
Verbraucherstreitbeilegung (VSBG):
Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu nicht verpflichtet.
